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Kontakt

TBS Sport Promotion GmbH
Postfach 577, 3000 Bern 31
info@tbs-sportpromotion.ch

Nicole von Dach
Tel. 079 309 45 85

STATUTEN TBS-Gnnerverein

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen TBS-Gnnerverein besteht im Kanton Bern ein Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB. Der Sitz des TBS-Gnnervereins befindet sich am jeweiligen Wohnort des Prsidenten.

Art. 2
Der TBS-Gnnerverein ist ein wohlttiger Verein mit dem Zweck die Sportfrderung, insbesondere Projekte im Bereich der Nachwuchsfrderung, die von der TBS Sport Promotion GmbH durchgefhrt werden, zu untersttzen. Hauptziel ist einerseits Sport fr alle mglich zu machen, d.h. mit finanzieller Untersttzung Kindern aus finanziell schwcher gestellten Verhltnissen Sporttreiben zu ermglichen und andrerseits besonders sportbegeisterten und leistungswilligen JuniorInnen entsprechend ihren Fhigkeiten in ihrer Sportart eine gezielte Frderung zu ermglichen.

II. Mitgliedschaft

Art. 3
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Jede natrliche oder juristische Person, ebenfalls Krperschaften des ffentlichen Rechts, die gewillt sind den Vereinszweck aktiv oder passiv zu untersttzen, knnen Mitglied werden.

Art. 4
Der Verein setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
a. Aktivmitglieder sind jene vom Vorstand aufgenommene Personen, welche sich mit ihrer Aufnahme zu einer aktiven ehrenamtlichen Mitarbeit sowie zur Zahlung des minimalen Mitgliederbeitrages verpflichten. Aktivmitglieder haben das volle Wahlrecht, sowie das volle Stimmrecht und knnen jederzeit Antrge an die Mitgliederversammlung stellen.
b. Passivmitglieder sind Personen, die sich mit dem Verein und dem Vereinsinteresse verbunden fhlen, aber nicht aktiv mitarbeiten mchten. Sie werden ebenfalls vom Vorstand in den Verein aufgenommen. Sie haben keine Wahl- und Stimmrechte, jedoch das Antragsrecht und beratende Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie sind zur Zahlung des minimalen Mitgliederbeitrages verpflichtet.

Art. 5
Der Ein- und Austritt von Mitgliedern kann jederzeit schriftlich erfolgen und tritt sofort in Kraft. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermgen sowie auf eine Rckerstattung geleisteter Beitrge.

Art. 6
ber die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand entgltig. Er kann Gesuche um Aufnahme in den Verein ohne Begrndung ablehnen bzw. Mitglieder ohne Angabe von Grnden aus dem Verein ausschliessen.

III. Organisation

Art. 7
Die Vereinsorgane sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. die Revisoren

A. Die Mitgliederversammlung

Art. 8
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jhrlich durch schriftliche Einladung, die mindestens 20 Tage vorher zu erfolgen hat, einberufen. Die Traktanden sind mit der Einladung schriftlich bekannt zu geben.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Ermessen des Vorstandes einberufen, wenn 1/5 aller Mitglieder oder mindestens 5 Mitglieder dies schriftlich verlangen.
Antrge an die Mitgliederversammlung , die dem Vorstand mindestens 15 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden, sind auf die Traktandenliste zu setzen. Treffen Antrge spter ein oder handelt es sich um blosse Anfragen, so sind sie an der Mitgliederversammlung zu besprechen, eine Beschlussfassung ist aber erst an einer spteren Mitgliederversammlung zulssig.

Art. 9
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat der Prsident oder wenn dieser verhindert ist, der Vizeprsident. ber die Beschlsse ist ein Protokoll zu fhren.

Art. 10
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und setzt sich aus den aktiven Mitgliedern zusammen. Sie hat die Aufsicht ber die Ttigkeiten der Organe und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen bertragen sind.
Folgende Befugnisse sind ausschliesslich ihr vorbehalten und knnen nicht delegiert werden:
- Wahl und Abberufung des Prsidenten, der brigen Mitglieder des Vorstandes, und der Revisoren
- Genehmigung der Jahresrechnung, des Budgets, des Berichts der Revisoren und der Ttigkeitsberichte
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Statutennderungen

Art 11
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Aktivmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der PrsidentIn.

B. Der Vorstand

Art 12
Der Vorstand besorgt die Geschfte des Vereins und vertritt diesen gegen aussen. Er besteht aus 3-5 Mitgliedern (Prsident, Vizeprsident, Kassier, Sekretr, Beisitzer); mindestens die Hlfte des Vorstands sowie der PrsidentIn wird von der TBS Sport Promotion GmbH Geschftsleitung oder Leiterteam gestellt. Die Amtsdauer betrgt jeweils 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist mglich.
Die rechtsverbindliche Unterschrift fr den Verein ist jeweils kollektiv zu zweien, wobei immer zusammen mit dem PrsidentIn.

Art. 13
Der Vorstand ist beschlussfhig, wenn mindestens die Hlfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der PrsidentIn.

Art. 14
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich ttig und haben grundstzlich nur Anspruch auf Entschdigung ihrer effektiven Spesen und Barausgaben. Fr besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschdigung ausgerichtet werden.

C. Die Revisoren

Art 15
Die Revisoren mssen nicht Mitglieder sein und werden auf die Dauer von 2 Jahren gewhlt. Sie prfen die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

IV. Finanzen

Art. 16
Der Verein beschafft sich seine Mittel durch:
- Mitgliederbeitrge
- Erls aus Aktionen und Veranstaltungen
- Spenden

V. Haftung

Art. 17
Die persnliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Fr Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermgen.

VI. Auflsung des Vereins

Art 18
Die Auflsung des Vereins kann erfolgen, wenn
a. an seiner Stelle eine andere juristische Person (z.B. Stiftung) errichtet wird, der den in Art. 2 dieser Statuten genannten Zweck erfllt.
b. der Vereinszweck nicht mehr erfllt werden kann.

Art 19
Die nach einer Auflsung des Vereins verbleibenden Mittel sind der TBS Sport Promotion GmbH fr die Nachwuchsfrderung zuzuwenden. Sollte diese nicht mehr bestehen, an eine Institution mit hnlicher Zwecksetzung. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 20
Diese Statuten sind von der Grndungsversammlung vom 10.3.2007 genehmigt und treten per 31.3.2007 in Kraft.

Bern, 31.3.2007